Cannabis Social Club Dormagen


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Cannabis Social Club Dormagen"


2. Er hat seinen Sitz in Dormagen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 


Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 2 Ziele des Vereins


1. Der Cannabis Social Club Dormagen setzt sich für regulierte Strukturen im Umgang und Konsum von Cannabis ein. In erster Linie setzt er sich nach der Gesetzesänderung für den legalen Eigenanbau, sowohl individuell als auch gemeinschaftlich ein. Hierbei beachtet er ökologische und gesundheitliche Prinzipien.


2. Nach Schaffung der Rechtsgrundlage wird der Cannabis Social Club Dormagen den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen  Eigenbedarfsanbau von Cannabis auf Grundlage dieser Satzung betreiben.



§3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Im Sinne des Gemeinwohls fördert der Verein Jugendschutz und Prävention und fördert im Rahmen der Satzung den Verbraucherschutz


6. Der Verein setzt sich für die Schaffung regulierter Cannabismärkte ein. Zur Förderung dieser Zielsetzung betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt im Rahmen seiner Satzung Experten interessierten Verbänden zur Verfügung.



$4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ausschließlich natürliche Personen


2. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber/eine Bewerberin hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann endgültig.


3. Die Mitgliedschaft endet


a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,


b) durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,


c) durch Ausschluss aus dem Verein


4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn


a) ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens sechs Monatsbeiträgen besteht oder


b) dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,


und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.


5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen



$ 5 Daten und Datenschutz


Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Daten mitzuteilen.



$6 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung


2. Die Beitragsordnung ist Grundlage des jährlich zu erhebenden Mitgliedsbeitrags. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist ratierlich (1/12) bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.


3. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Förderung der Vereinszwecke verwendet werden.


4. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.


5. Zur Förderung des kultivierten Cannabisanbaus können auf Beschluss des Vorstands entsprechende Projekte aus Vereinsmitteln gefördert werden. Hierüber ist gesondert Rechenschaft abzulegen. Eine Förderung interessierter Mitglieder kann jederzeit durch Erhebung eines Sonderbeitrags der betroffenen Mitglieder erfolgen, wobei sich die Höhe des Sonderbeitrags an der Höhe der anfallenden Kosten orientiert.



$7 Organe


1. Organe des Vereins sind


a) die Mitgliederversammlung,


b) der Vorstand


c) der Geschäftsführer als besonderer Vertreter i.S.d. $ 30 BGB.


2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.


3. Mitglieder eines Organs haften für Ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und große Fahrlässigkeit. Werden sie durch dritte in Anspruch genommen, sind sie soweit durch den Verein freizustellen als sie nicht gegenüber dem Verein haften.


4. Die Mitglieder des Vorstands und der besonderen Vertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, $670 BGB. Den Mitgliedern des vertretenden Vorstands sowie dem Geschäftsführer, Letzterem soweit er nicht auf Grundlage eines Dienstvertrages angestellt ist, kann eine Vergütung  für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


$ 8 Mitgliederversammlung 

1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Aufgaben


a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,


b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts, Entlastung des Vorstands,


c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, soweit nicht bereits durch die Beitragsordnung geregelt,


d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,


e) Änderung der Satzung,


f) Auflösung des Vereins,


g) Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds,


h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,


i) Wahl der/des Rechnungsprüfers


j) in besonderen Fällen kann die Mitgliedsversammlung durch Mehrheitsbeschluss Aufgaben an sich ziehen


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet (mindestens) einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein einzuberufen, wenn


a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen beschließt oder


b) 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung vom Vorstand verlangt


3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.


4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet.


Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.


5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.


6. Mit Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.


7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt


8. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


9. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, die zugleich 2/8 der Stimmen aller Mitglieder ausmachen muss.


10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.


11. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt.


Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.


12. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen 


13. Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technsiches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.


§9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem /der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in sowie dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von $26 BGB. Die Vorstandsmitglieder  sind ehrenamtlich tätig.


2. Der Vorstand kann auf einer Mitgliederversammlung um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen erweitert werden.


3. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstands vertreten, von denen stets eines der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.


5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus. kann der vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.


6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben


a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,


b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung


c) die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichts,


d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,


e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen


5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Schatzmeister, anwesend sind.


Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Sitzung. Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.


Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.

Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden der die Vorstandssitzung leitet.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.


6. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamts,  Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.


7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben


$10 Anbaurat


1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.


2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt


4. Die Aufgaben des Anbaurats sind


a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus sowie der Verteilung von Cannabis,


b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,


c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.


5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.


6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.


7. vor der Wahl des Anbaurats kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl des Anbaurats verzichten.



§11 Rechnungsprüfer 


Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstands und die Abrechnung des Anbaurats und nehmen zu der jeweiligen Entastung Stellung.


§12 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in $8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.


2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation die sich mit der Therapierung Drogensüchtiger befasst.